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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ESOX

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) regeln die Beratungsleistungen von ESOX, Inhaber Heiko Lockenvitz, Unter den Linden 21, 10117 Berlin (im Folgenden: „Auftragnehmerin“). Der jeweilige Vertragspartner wird nachfolgend als „Auftraggeberin“ bezeichnet.

 

Präambel

Die Auftraggeberin vermietet oder verpachtet eine Gewerbefläche zum Betrieb eines Gastronomiebetriebes oder vermittelt die Vermietung/Verpachtung für Dritte. Mieter und Pächter werden in der Folge als „Mieter“ zusammengefasst. Die Auftragnehmerin bewertet die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Konzepte von potentiellen Betreibern von Gastronomiebetrieben, die für die Auftraggeberin als Mieter infrage kommen.

  1. Die Auftragnehmerin hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Konzepte für den Betrieb einer Gastronomie von potentiellen Mietern für Gewerbeflächen der Auftraggeberin zu analysieren und zu bewerten.
  2. Hierzu stellt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin zunächst kostenfrei eine Checkliste zur Verfügung, die diese an potentielle Mieter ausgeben kann. Die Annahme und der Gebrauch der Checkliste, auch ihr kostenfreier Download von der Webseite der Auftragnehmerin, stellen noch keine Beauftragung der Auftragnehmerin dar.
  3. Auf Anfrage unterbreitet die Auftragnehmerin dann ein projektbezogenes und spezifiziertes Angebot über die Erbringung der in Ziff. 1 aufgeführten Beratungsdienstleistungen. Dabei stellen die von Mietern ausgefüllten Checklisten gem. Ziff. 2, soweit sie von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin zur Prüfung weitergereicht werden, die Grundlage der angebotenen Beratungsdienstleistungen dar.
  4. Die Auftragnehmerin ist an ihr Angebot ein Monate gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Bindungsfrist beginnt mit Eingang des Angebots bei der Auftraggeberin. Der Einzelvertrag zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin kommt durch schriftliche Auftragserteilung zu Stande.
  1. Gegenstand des Auftrags ist die in § 1 vereinbarte Leistung, ausdrücklich nicht das Versprechen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  2. Nicht Gegenstand der Beauftragung sind Beratungen in Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen.
  3. Die Auftragnehmerin ist in der Art und Weise der Durchführung ihrer Aufgabe frei. Die Auftragnehmerin kann für die Erbringung bestimmter Leistungen Mitarbeiter bzw. Unterauftragnehmer einsetzen.
  4. Die Leistung der Auftragnehmerin gilt mit der Übersendung eines Berichts über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der ihr übergebenen Konzepte der potentiellen Mieter als erbracht.
  5. Das Ergebnis des Berichts über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Konzepte von potentiellen Mietern hat keinen Einfluss auf das Entstehen der in § 5 geregelten Vergütung.

Die Auftragnehmerin ist befugt, im Rahmen dieses Auftrages durch die Auftraggeberin bekannt gegebene personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Daten werden nicht länger als für die Abwicklung des Auftrags benötigt und eine seitens der Gesetzgebung verlangte Vorhaltung ebensolcher gespeichert/behalten.

Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Durchführung der Beratung nach Kräften zu unterstützen, ihr insbesondere auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags benötigten Unterlagen rechtzeitig zu überlassen sowie von allen sonstigen Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung von Bedeutung sein könnten.

  1. Das Entgelt für die Leistungen der Auftragnehmerin richtet sich nach dem in der Einzelvereinbarung festgelegten Honorar.
  2. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Mögliche Reise- und Aufenthaltskosten (Spesen) sind nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten. Sie werden der Auftraggeberin separat und nach Aufwand berechnet. Alle notwendigen Reisen werden vorher zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin abgestimmt.
  4. Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeberin sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht der Auftragnehmerin ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht der Auftragnehmerin zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden der Auftraggeberin anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  6. Das Recht zur Aufrechnung steht der Auftraggeberin nur zu, wenn die Gegenansprüche von der Auftragnehmerin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftraggeberin nur insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  1. Die Auftragnehmerin führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner, branchenspezifischer Grundsätze und allgemein anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze durch. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Gewährleistung für den Inhalt solcher Empfehlungen und Prognosen übernimmt die Auftragnehmerin nicht.
  2. Etwaige Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, auch über das Ende dieses Beratungsvertrages hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  2. Die Auftragnehmerin wird übergebene Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen zurückgeben.
  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zum strengsten Schutz der Daten der Auftraggeberin und ihrer potentiellen Mieter.
  1. Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei der Übernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabhängigen Haftung sowie bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Auftragnehmerin haftet dem Grunde nach für durch die Auftragnehmerin, ihre Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen verursachte einfach fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren Erfüllung die Auftraggeberin zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall aber der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
  2. Eine weitere Haftung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.
  3. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.
  1. Die Auftraggeberin steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Auftragnehmerin überreichten Checklisten, gefertigten Berichte, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Dokumente nur für ihre eigenen Zwecke verwandt werden.
  2. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese auch nach vollständiger Begleichung der Honorarforderung bei der Auftragnehmerin.
  3. Die Auftraggeberin erhält das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an Checklisten und weiteren Auswertungen. Dies schließt das Recht zur Weitergabe ausschließlich an potentielle Mieter ein. Nicht übertragen wird jedoch ausdrücklich das Bearbeitungsrecht.
  4. An allen anderen Arbeitsergebnissen erhält die Auftraggeberin das uneingeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht.
  5. Die erstellten Analysen und Bewertungen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der eingereichten Konzepte der potentiellen Mieter auf der Grundlage der Checkliste der Auftragnehmerin dürfen nicht ohne Einwilligung der Auftragnehmerin an Dritte, einschließlich potentielle Mieter, weitergegeben werden.

Kommt die Auftraggeberin mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt die Auftraggeberin eine ihr obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Auftragnehmerin, so ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Auftragnehmerin behält einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen sowie des entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn die Auftraggeberin von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Der Vertrag beginnt mit der Beauftragung der jeweiligen Leistung und endet mit deren Erbringung.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
  2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern die Auftraggeberin Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesen AGB entstehenden Streitigkeiten.
  4. Für Auftraggeberinnen, die Verbraucher sind, besteht ein Gerichtsstand am jeweiligen Wohnsitz der Auftraggeberin.

Berlin, im Juni 2016

ESOX